Verordnung der
Landesregierung über die
Wanderführerausbildung und den Nachweis der fachlichen
Befähigung - LGBl.Nr. 49/2003
Auf
Grund des § 30 Abs. 3 des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 54/2002,
wird verordnet:
§ 1 -
Allgemeines
(1) Die Wanderführerausbildung hat die Kenntnisse und
Fertigkeiten zu vermitteln, welche zur Führung von Personen auf
markierten Wanderwegen erforderlich sind. Der Ausbildungskurs
hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) In
den Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der
Tätigkeit der Wanderführer Bedacht zu nehmen. Auf die sichere
Durchführung der Wanderungen ist besonderen Wert zu legen. Bei
der theoretischen Ausbildung sind die Zusammenhänge zwischen
den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen
Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu erteilen
und ist den Kursteilnehmern Gelegenheit zur probeweisen Führung
von Wanderungen zu bieten.
(3) Die Kursteilnehmer sind verpflichtet, während der Kurszeiten
den Kurs regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Sie haben sich am
Unterricht zu beteiligen, den Anweisungen der Ausbildner Folge
zu leisten sowie die notwendigen Geräte und Unterrichtsmittel
mitzubringen.
(4) Die Durchführung der Ausbildung obliegt dem Vorarlberger
Bergführerverband.
§ 2 -
Theoretischer Teil der
Wanderführerausbildung
Der
theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Gegenstände
zu umfassen:
1.
Berufskunde und Gesetzliche
Vorschriften über das Wanderführerwesen:
Kenntnis des Vorarlberger
Bergführergesetzes, der hiezu erlassenen Verordnungen sowie
anderer einschlägiger Vorschriften über die Rechte und Pflichten
der Wanderführer; straf- und zivilrechtliche Haftungsfragen;
Grenzen der Wanderführertätigkeit;
2.
Tourenführung und
Tourenplanung:
Vorbereitung und Durchführung von
Wanderungen im alpinen Gelände sowie Kurse in diesen Bereichen;
Grundkenntnisse der Menschenführung bei Wanderungen,
Gruppendynamik und Gruppenführung; Grundkenntnisse der
Pädagogik, Didaktik und Methodik; Führung von Wanderungen mit
Kindern;
3.
Alpine Gefahren:
Grundkenntnisse der objektiven und
subjektiven Gefahren bei Wanderungen, ihr Erkennen und
Beurteilen; Grundkenntnisse der Wetterkunde, Gefahren der
Witterung im alpinen Gelände; Vermeiden von Bergunfällen;
Unfallkunde und Unfallbeispiele;
4.
Körperlehre und Erste Hilfe:
Grundkenntnisse der Anatomie und
der Physiologie, Erste-Hilfe-Maßnahmen, insbesondere bei
Bergkrankheiten und Bergunfällen (Versorgung von Wunden und
Knochenbrüchen, allgemeine Maßnahmen zur Versorgung Verletzter,
künstliche Beatmung und Wiederbelebung, behelfsmäßiger
Abtransport von Verletzten);
5.
Karten- und
Orientierungskunde:
Kenntnisse des Kartenlesens sowie
der Funktion und Handhabung von Orientierungsgeräten;
natürliche Orientierungshilfen;
6.
Alpine Geografie und
Geologie:
Grundkenntnisse über den Aufbau der
Alpen im Zusammenhang mit den Möglichkeiten der Gestaltung von
Wanderungen sowie den Gefahren des Wanderns; Grundkenntnisse
über die Entstehung der Alpen; Gesteinskunde, Geologie und
geografische Gliederung Vorarlbergs;
7.
Ausrüstungs- und
Gerätekunde:
Kenntnisse über eine sichere und
zweckmäßige Ausrüstung und Bekleidung beim Wandern;
8.
Kulturgeschichte
Vorarlbergs:
Kenntnis der kulturellen
Entwicklung der Talschaften Vorarlbergs;
9.
Naturkunde Vorarlbergs:
Grundkenntnis der Fauna und Flora
der Bergwelt Vorarlbergs;
10.
Natur- und
Landschaftsschutz, Umweltschutz:
Grundkenntnisse der einschlägigen
Gesetze und Verordnungen des Landes und des Bundes; Beitrag des
Wanderführers zur Erhaltung des alpinen Lebens- und
Erholungsraumes; Wald- und Wildproblematik.
§ 3 -
Praktischer Teil der
Wanderführerausbildung
Im
Rahmen der theoretischen Ausbildung werden auch Übungen im
Gelände durchgeführt. Zusätzlich hat der praktische Teil drei
Lehrwanderungen zu umfassen, bei welchen insbesondere folgende
Kenntnisse vermittelt werden:
1.
Lehrwanderung I:
Gestaltung einer Wanderung,
Gruppendynamik und Gruppenführung;
2.
Lehrwanderung II:
Bewegungslehre und Trittschulung;
Nutzung der Ausrüstung;
3.
Lehrwandertag:
Wanderung im hochalpinen Gelände
mit Gruppenführung, Orientierung sowie Erkennen der Grenzen der
Wanderführertätigkeit.
§ 4 -
Zusatzkurs für
Winterwanderungen
Der
Zusatzkurs für Winterwanderungen hat die notwendigen Kenntnisse
und Fertigkeiten für die sichere Durchführung von
Winterwanderungen zu vermitteln. Er hat folgende Gegenstände zu
umfassen:
1.
Schnee- und Lawinenkunde;
2.
Interpretation des
Lawinenlageberichtes;
3.
Erste Hilfe bei
Lawinenverschütteten;
4.
Vorbereitung und Gestaltung
einer Wanderung im Winter;
5.
Führungstechniken und
Gruppendynamik;
6.
Rechtliche Grundlagen und
Berufskunde;
7.
Alpine Gefahren und
Unfallkunde;
8.
Projektarbeiten und
praktische Übungen im Gelände.
§ 5 -
Nachweis der fachlichen
Befähigung
Der
Bergführerverband hat den Kursteilnehmern nach Abschluss des
Kurses eine Bestätigung über die Teilnahme an der
Wanderführerausbildung auszustellen.
§ 6 - Anerkennung von Ausbildungen
Die nach dem Schischulgesetz und
nach den Vorschriften anderer Bundesländer
abgeschlossene
Schilehrerausbildung ersetzt
den Zusatzkurs für Winterwanderungen. |